Verkaufs- und Lieferbedingungen der Assmann Electronic GmbH

Stand: 21.05.2019


1.    Anwendungsbereich

Unsere AGB liegen allen unseren Verträgen über die Lieferung von Waren zugrunde. Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.


2.    Angebote und Bestellung

2.1    Unsere Angebote sowie unsere Angaben und Auskünfte sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn diese durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

2.2    Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 500,00 EUR.


3.    Lieferzeiten und Lieferungen

3.1    Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung sind ausschließlich unsere schriftlichen Angaben maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2    Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Ist es absehbar, dass die Lieferung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden wir dem Kunden in Schrift- oder Textform hierüber informieren und die Gründe sowie die voraussichtliche Lieferzeit mitteilen, sofern uns dies möglich ist. Wir kommen mit der Lieferung erst in Verzug, wenn uns erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt worden ist, wir die Gründe der Nichtlieferung zu vertreten haben und der Kunde seine Leistung vollständig erbracht hat.

3.3    Sofern sich aus unseren schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab dem Lager in 58513 Lüdenscheid vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen, zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), ist der Kunde verantwortlich.

3.4    Im Falle höherer Gewalt sind wir für die Dauer und dem Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind. Hiervon erfasst sind insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen oder nicht von uns verschuldeter Betriebsstörungen, insbesondere Arbeitskampf und Streiks oder behördliche Verwaltungsakte sowie Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben.

3.5    Wir werden den Kunden unverzüglich über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt informieren und uns nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit uns dies möglich ist, zu beschränken. Die Information erfolgt in Text- oder Schriftform, in dringenden Fällen telefonisch. Gemeinsam mit dem Kunden werden wir das weitere Vorgehen im Falle höherer Gewalt abstimmen.

3.6    Die Wahl der Versandart und der Verpackung erfolgt durch uns. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine ausdrückliche Weisung erteilt hat. Abweichende Vereinbarungen in Text- oder Schriftform sind möglich. Teillieferungen sind zulässig und werden getrennt berechnet.


4.    Preise und Zahlung

4.1    Es gilt der in unserer Auftragsbetätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis.

4.2    Unsere Preise verstehen sich netto, "ab Werk" zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Kosten für Transport und Verpackung.

4.3    Für den Fall, dass unsere Leistung später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss zu erbringen ist, sind wir bei einer wesentlichen Änderung unserer Bearbeitungskosten, insbesondere bei Änderung der Kosten für die von uns zu verarbeitenden Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zöllen usw., berechtigt eine angemessene Preisanpassung bis zu 10% vorzunehmen. Betrifft die Änderung eine Preisanpassung von mehr als 10% ist der Kunde verpflichtet, über eine angemessene Preisänderung mit uns zu verhandeln. Kommt eine Preisanpassung daraufhin nicht zustande oder scheitern die Verhandlungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4    Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen hiervon sind Forderungen, die dem Kunden aufgrund Rücktritts zustehen.

4.5    Zahlungen des Kunden werden in Abweichung von § 367 BGB zunächst auf die Hauptforderung, dann auf etwaige Zinsen und dann auf etwaige Kosten verrechnet.

4.6    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Besteller.
 
4.7    Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der ASSMANN Electronic GmbH ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch ASSMANN Electronic GmbH in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/ Rechnung mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/ Rechnung und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden. Der Vertragspartner ist verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch ASSMANN Electronic GmbH eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.


5.    Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt

5.1    Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Übergabe der Lieferung fällig.

5.2    Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir - unbeschadet weitergehender Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.

5.3    Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Annahme zu. In einem solchen Falle ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere denen der Mängelbeseitigung) steht.

5.4    Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.


6.    Eigentumsvorbehalt

6.1    Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

6.2    Dem Kunden ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder zu verbauen. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Ist der Wert der uns gehörenden Ware jedoch geringer als der Wert der nicht uns gehörenden Ware und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert), der verarbeiteten Ware zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, räumt der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) der dem Kunden gehörenden Neuware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung. Soweit wir Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Kunde die Ware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf.

6.3    Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen (Dritt-)Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteils ist vorrangig zu befriedigen.

6.4    Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkt für eine Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen (Dritt-)Kunden verlangen.

6.5    Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die (Dritt-)Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.6    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

6.7    Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

6.8    Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware oder der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns erklärt.


7.    Gewährleistung

7.1    Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche gegen uns ist, dass der Kunde seinen Pflichten aus § 377 HGB nachkommt, sog. Mängelrüge. Eine Mängelrüge ist als rechtzeitig anzusehen, wenn sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung beim Kunden oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung erfolgt. Ist die Ware von dem Kunden abgenommen oder hat eine Vorort-Prüfung stattgefunden, ist die Mängelrüge insoweit ausgeschlossen, wenn der Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt hätte festgestellt werden können. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.

7.2    Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass diese nicht berechtigt ist und hatte der Kunde bei der Mängelrüge Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder befand sich infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wir berechnen diesbezüglich eine pauschale Summe von 100 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt uns vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, uns gegenüber nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht und/oder uns geringere Prüfkosten als die pauschale Summe entstanden sind.

7.3    Ist die Mängelrüge berechtigt, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Ein Rücktritt ist bei nur geringfügigen Mängel nicht möglich.

7.4    Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit.

7.5    Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt soweit nicht, wenn sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Leistungen an einem anderen Ort als der Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.6    Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


8.    Haftung

8.1    Wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des durch uns oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2    Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

8.3    Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 9 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 10 dieser Bedingungen.

8.4    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


9.    Haftungsbegrenzung Verzug

9.1    Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des durch uns oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der vorbannten Ausnahmefälle vorliegt.

9.2    Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird die Haftung des Kunden wegen Verzuges für den Schadensersatz neben der Leistung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) ebenfalls auf insgesamt vertragstypische, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

9.3    Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Abs. 1 gegeben ist.

9.4    Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.5    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


10.    Haftungsbegrenzung Unmöglichkeit

10.1    Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des durch uns oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der vorbannten Ausnahmefälle vorliegt.

10.2    Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unser Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

10.3    Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Der Schadensersatz für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Abs. 1 gegeben ist.

10.4    Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10.5    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


11.    Besondere Bestimmungen zum Rücktritt

Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

 
12.    Rücksendungen

Rücksendungen haben an die ASSMANN Electronic GmbH, Auf dem Schüffel 3, 58513 Lüdenscheid frei Haus zu erfolgen und werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA- und die Kundennummer angegeben sind. Diesen Rücksendungsbegleitschein und die RMA- Nummer erhält der Kunde auf schriftliche oder telefonische Anforderung in Lüdenscheid unter Telefon 02351/554-335, Fax 02351/554-554 99 335 oder online unter www.assmann.com. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. Der Kunde trägt die Gefahr der Rücksendung einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs.


13.    Abtretung

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen uns aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Diese darf von uns nur verweigert werden, wenn hierfür kein berechtigten Interesses des Kunden vorliegt.


14.    Geheimhaltung

14.1    Gegenstand der Geheimhaltung ist der Schutz von rechtlich geschützten und/oder vertraulichen Informationen. Der Begriff rechtlich geschützte und/oder vertrauliche Informationen  (nachfolgend:   geheime   Informationen)   bezieht   sich insbesondere   auf alle  technischen  und  wirtschaftlichen  Informationen  über  eine Vertragspartei  und/oder mit dieser Vertragspartei verbundener Unternehmen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, sämtliche vom jeweils anderen Teil erhaltenen geheimen Informationen geheim zu halten. Geheim zu halten sind insbesondere aber nicht ausschließlich

a)    die zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie beispielsweise sämtliche Muster, Modelle,     Zeichnungen,     Spezifikationen,     EDV-Daten     über     die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, die der empfangenden Partei entweder mittelbar oder unmittelbar von der anderen Partei überlassen werden,

b)    Informationen anderer Art über die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, wie beispielsweise Betriebsabläufe, Gesprächsprotokolle oder Vorschläge,

c)    Informationen irgendwelcher Art, die den Parteien während der Laufzeit dieser Vereinbarung  zugänglich  gemacht  werden,  wie  beispielsweise  die  Zusammenarbeit im Allgemeinen, Daten von Arbeitnehmern, Auftragnehmern, Kunden, Partnern oder Zulieferern, unabhängig davon, ob diese mittelbar oder unmittelbar, mündlich oder schriftlich auf Datenträgern, mittels elektronischer Datenübertragung oder in sonstiger Weise offenbart werden.

14.2    Geheime Informationen dürfen weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Diese dürfen nur im Rahmen der Vertragsgespräche von den Parteien verwendet werden.

14.3    Eine Information ist dann nicht geheim, wenn

a)    diese zum Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei nachweislich bereits veröffentlicht waren;

b)    diese zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem Dritten nachweislich bereits oder öffentlich bekannt war;

c)    diese dazu führt, dass eine Partei kraft Gesetzes oder bestandskräftigen Verwaltungsakt verpflichtet ist, diese zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung der anderen Partei  unter  Beifügung  einer  anwaltlichen  Stellungnahme,  aus der sich die Verpflichtung ergibt, schriftlich mitgeteilt wird.

14.4    Geheime Informationen sind ausschließlich für  vertragsgemäße  Zwecke  zu verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nur denjenigen eigenen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen und deren  Mitarbeitern  sowie sonstigen Dritten  und deren Mitarbeitern offengelegt werden, wenn diese mit den betreffenden geheimen Informationen für vertragsgemäße Zwecke vertraut sein müssen.

14.5    Die Parteien verpflichten sich, die geheimen Informationen nicht kommerziell zu verwerten oder für eine für die andere Partei im Hinblick auf deren Wettbewerbsposition oder deren Kundenbeziehungen schädlichen Zweck zu verwenden.

14.6    Die Weitergabe der geheimen Informationen an Dritte ist unzulässig. Es sei denn, dass die Parteien dieser zuvor schriftlich zugestimmt haben.

14.7    Die Parteien sind  berechtigt,  die  geheimen  Informationen  an  Mitarbeiter,  verbundene Unternehmen und deren Mitarbeiter und externe Beratungsunternehmen sowie an Banken, die die Transaktion finanzieren, wenn sichergestellt ist, dass diese ihrerseits vertraglich zur Verschwiegenheit im Umfang dieser Vereinbarung verpflichtet sind.
 
14.8    Die Parteien haften für die Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Pflichten durch ihre eigenen  Mitarbeiter,  verbundene  Unternehmen  und  deren Mitarbeiter sowie  von ihnen eingeschaltete Dritte und deren Mitarbeiter. Dies gilt auch dann, wenn die andere Partei dieser Weitergabe zuvor schriftlich zugestimmt hat.

14.9    Die Informationsträger, wie z.B. Geräte, Datenträger, Fotos, Zeichnungen, Informationen, Daten oder sonstige Materialien, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauscht werden, verbleiben im Eigentum der überlassenden Partei.

14.10    Jede Partei wird der jeweils anderen Partei die zur Verfügung gestellten Informationsträger und alle Kopien der darin enthaltenen Informationen oder sonstigen Vervielfältigungen auf Wunsch und auf eigene Kosten der anderen Partei jederzeit wieder zurückgegeben, insbesondere bei Beendigung des Vertrages. Ein Zurückbehaltungsrecht daran besteht nicht.

14.11    Ist eine Rückgabe im Einzelfall tatsächlich unmöglich oder handelt es sich um elektronische Daten sind diese zu zerstören bzw. zu löschen. Die Zerstörung bzw. Löschung ist zu bestätigen.

14.12    Von der Herausgabepflicht ausgenommen sind Informationsträger einschließlich Kopien und sonstigen Vervielfältigungen, die eine Partei von der anderen Partei gegen Entgelt erworben hat oder die die Partei benötigt,  um  Dokumentationspflichten  zu  erfüllen,  die sich aus einer gesonderten Vereinbarung  der  Parteien  oder  aus  gesetzlichen  Anforderungen ergeben.

14.13    Zur Herausgabe ist schriftlich aufzufordern. Nach Eingang der schriftlichen Aufforderung zur Rückgabe ist die empfangende Partei verpflichtet, dem Herausgabeverlangen binnen drei Werktagen nachzukommen. Die empfangende Partei ist darüber hinaus verpflichtet, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Zerstörung bzw. Löschung in Schrift- oder in Textform zu bestätigen und nachzuweisen.

14.14    Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von uns überlassenen geheimen Informationen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass wir die geheimen Informationen selbst von Dritten erhalten haben. Von diesem Haftungsausschluss bleibt eine etwaige Verantwortung aus einem anderen Vertragsverhältnis der Parteien, insbesondere anderweitigen Rahmen- oder Lieferverträgen, unberührt.

14.15    Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zur Geheimhaltung  ist die verletzte Partei berechtigt, von der verletzenden Partei eine Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Billigkeit die verletzende Partei bei dem zuständigen Gericht gemäß Punkt 18 dieser Vereinbarung überprüfen lassen kann.
 
14.16    Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages, dauern die mit diesem Vertrag begründeten Geheimhaltungspflichten für 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung an

15.    Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

15.1    An den Produkten inkl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte der Hersteller / Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Produkten dürfen vom Kunden nicht verändert, abgedeckt oder beseitigt werden.

15.2    Der Kunde ist verpflichtet, seine (Dritt-)Kunden auf die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen der Hersteller und auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.

15.3    Für Schäden aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht.

15.4    In Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.


16.    Einwilligungserklärung Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass zum Zwecke der Abwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von uns in elektronischen Dateien gespeichert werden.


17.    Verjährung

17.1    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk, Sachen für Bauwerke); diese unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieser Nummer nicht für die Verjährung des Rückgriffanspruchs des Verkäufers nach § 479 Abs. 2 BGB.

17.2    Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

17.3    Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a.    Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben.

b.    Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

c.    Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

17.4    Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

17.5    Soweit nicht anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

17.6    Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch für Schadensersatzansprüche, die nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt in diesen Fällen Abs. 1 Satz 1.

17.7    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


18.    Gerichtsstand/Rechtswahl

18.1    Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien Lüdenscheid vereinbart.

18.2    Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


19.    Schlussbestimmungen

19.1    Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn diese durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

19.2    Die authentische Vertragssprache ist deutsch.

19.3     Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, sich gemeinsam mit uns auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck der Bestellung zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist.