Verkaufs- und Lieferbedingungen der Assmann Electronic GmbH
Stand: 21.05.2019
1. Anwendungsbereich
Unsere AGB liegen
allen unseren Verträgen über die Lieferung von Waren zugrunde. Sie
gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. Unsere AGB gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nur
verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Angebote und Bestellung
2.1
Unsere Angebote sowie unsere Angaben und Auskünfte sind freibleibend
und unverbindlich. Bestellungen werden erst mit unserer
Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden gelten nur dann,
wenn diese durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt werden.
2.2 Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 500,00 EUR.
3. Lieferzeiten und Lieferungen
3.1
Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung sind ausschließlich
unsere schriftlichen Angaben maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3.2 Unsere
Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und
richtiger Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung
von uns zu vertreten ist. Ist es absehbar, dass die Lieferung nicht
fristgerecht erfolgen kann, werden wir dem Kunden in Schrift- oder
Textform hierüber informieren und die Gründe sowie die voraussichtliche
Lieferzeit mitteilen, sofern uns dies möglich ist. Wir kommen mit der
Lieferung erst in Verzug, wenn uns erfolglos eine angemessene Frist zur
Lieferung gesetzt worden ist, wir die Gründe der Nichtlieferung zu
vertreten haben und der Kunde seine Leistung vollständig erbracht hat.
3.3
Sofern sich aus unseren schriftlichen Angaben nichts anderes ergibt,
ist Lieferung ab dem Lager in 58513 Lüdenscheid vereinbart. Die Kosten
und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten
gehen zu Lasten des Kunden. Für die Einhaltung etwaiger
Ausschlussfristen, zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen
Speditionsbedingungen (ADSp), ist der Kunde verantwortlich.
3.4
Im Falle höherer Gewalt sind wir für die Dauer und dem Umfang der
Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt
ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignis, durch
das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen
gehindert sind. Hiervon erfasst sind insbesondere Feuerschäden,
Überschwemmungen oder nicht von uns verschuldeter Betriebsstörungen,
insbesondere Arbeitskampf und Streiks oder behördliche Verwaltungsakte
sowie Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen, die wir
nicht zu vertreten haben.
3.5 Wir werden den Kunden
unverzüglich über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt
informieren und uns nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu
beheben und in ihren Auswirkungen, soweit uns dies möglich ist, zu
beschränken. Die Information erfolgt in Text- oder Schriftform, in
dringenden Fällen telefonisch. Gemeinsam mit dem Kunden werden wir das
weitere Vorgehen im Falle höherer Gewalt abstimmen.
3.6 Die
Wahl der Versandart und der Verpackung erfolgt durch uns. Dies gilt
nicht, wenn der Kunde eine ausdrückliche Weisung erteilt hat.
Abweichende Vereinbarungen in Text- oder Schriftform sind möglich.
Teillieferungen sind zulässig und werden getrennt berechnet.
4. Preise und Zahlung
4.1
Es gilt der in unserer Auftragsbetätigung genannte Preis, ansonsten,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme
der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis.
4.2 Unsere Preise verstehen sich netto, "ab Werk" zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Kosten für Transport und Verpackung.
4.3
Für den Fall, dass unsere Leistung später als 4 Wochen nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist, sind wir bei einer wesentlichen
Änderung unserer Bearbeitungskosten, insbesondere bei Änderung der
Kosten für die von uns zu verarbeitenden Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze,
Energiekosten, Steuern, Zöllen usw., berechtigt eine angemessene
Preisanpassung bis zu 10% vorzunehmen. Betrifft die Änderung eine
Preisanpassung von mehr als 10% ist der Kunde verpflichtet, über eine
angemessene Preisänderung mit uns zu verhandeln. Kommt eine
Preisanpassung daraufhin nicht zustande oder scheitern die Verhandlungen
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Der
Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und
rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen hiervon sind Forderungen,
die dem Kunden aufgrund Rücktritts zustehen.
4.5 Zahlungen des
Kunden werden in Abweichung von § 367 BGB zunächst auf die
Hauptforderung, dann auf etwaige Zinsen und dann auf etwaige Kosten
verrechnet.
4.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere,
deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen
Kosten und Spesen trägt der Besteller.
4.7 Soweit eine
Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der
Vertragspartner der ASSMANN Electronic GmbH ein entsprechendes
SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende
Lastschrifteinzug wird durch ASSMANN Electronic GmbH in der Regel
zusammen mit der Rechnungsstellung bis spätestens 1 (einen) Kalendertag
vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/
„Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in
der Abrechnung/ Rechnung mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der
Vertragspartner im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/
Rechnung und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw.
einzelne Transaktionen storniert wurden. Der Vertragspartner ist
verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat
bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen
Beträge durch ASSMANN Electronic GmbH eingezogen werden können. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Vertragspartner im
Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen
sollte.
5. Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
5.1 Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Übergabe der Lieferung fällig.
5.2
Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 14 Tage nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Überschreitet der Kunde die
eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir - unbeschadet weitergehender
Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.
5.3
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, dem Kunden steht
offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Annahme zu. In einem
solchen Falle ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit
der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und
den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere denen der
Mängelbeseitigung) steht.
5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt,
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige
Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag
(einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem unangemessenen
Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung
sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung
zustehender Ansprüche.
6.2 Dem Kunden ist es gestattet, die
gelieferte Ware zu verarbeiten oder zu verbauen. Die Verarbeitung
erfolgt für uns. Ist der Wert der uns gehörenden Ware jedoch geringer
als der Wert der nicht uns gehörenden Ware und/oder der Verarbeitung, so
erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes
(Brutto-Rechnungswert), der verarbeiteten Ware zum Wert der der übrigen
verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der
Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der
Neuware erwerben, räumt der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im
Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) der dem Kunden gehörenden
Neuware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung ein. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der
untrennbaren Vermischung oder der Verbindung. Soweit wir Eigentum oder
Miteigentum erlangen, verwahrt der Kunde die Ware für uns mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf.
6.3 Für den Fall
der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen
Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen (Dritt-)Kunden mit
allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch
weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur
in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der
Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteils ist vorrangig zu
befriedigen.
6.4 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen
berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder begründeten Anhaltspunkt für eine Überschuldung oder drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber
dessen (Dritt-)Kunden verlangen.
6.5 Bei Glaubhaftmachung
eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung
von dessen Rechten gegen die (Dritt-)Kunden erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.6
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat
uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
6.7 Soweit der
realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf
Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden
Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden
Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder
übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
6.8 Bei Pflichtverletzungen des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe der Ware oder der Neuware zu verlangen
und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag
zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen der Ware oder der Neuware liegt keine
Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns
erklärt.
7. Gewährleistung
7.1
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche gegen uns ist, dass der
Kunde seinen Pflichten aus § 377 HGB nachkommt, sog. Mängelrüge. Eine
Mängelrüge ist als rechtzeitig anzusehen, wenn sie innerhalb einer Frist
von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung beim Kunden
oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung erfolgt. Ist die Ware von dem
Kunden abgenommen oder hat eine Vorort-Prüfung stattgefunden, ist die
Mängelrüge insoweit ausgeschlossen, wenn der Mangel bereits zu diesem
Zeitpunkt hätte festgestellt werden können. Bei der Anlieferung
erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der
Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.
7.2
Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass diese nicht berechtigt
ist und hatte der Kunde bei der Mängelrüge Kenntnis von dem
Nichtbestehen des Mangels oder befand sich infolge Fahrlässigkeit im
Irrtum hierüber, so hat der Kunde uns den entstandenen Schaden zu
ersetzen. Wir berechnen diesbezüglich eine pauschale Summe von 100 €.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt uns
vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, uns gegenüber nachzuweisen, dass
der angezeigte Mangel doch besteht und/oder uns geringere Prüfkosten als
die pauschale Summe entstanden sind.
7.3 Ist die Mängelrüge
berechtigt, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener
Fristsetzung des Kunden fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung
oder Rücktritt verlangen. Ein Rücktritt ist bei nur geringfügigen Mängel
nicht möglich.
7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer
nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder
bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit.
7.5
Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen. Dies gilt soweit nicht, wenn sich die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch erhöhen,
dass die Leistungen an einem anderen Ort als der Niederlassung des
Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6 Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8. Haftung
8.1
Wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des
durch uns oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei
einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Im
Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. Der Schadensersatz für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich
ein anderer der in Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
8.3
Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für alle
Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der
Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie
gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die
Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 9 dieser Bedingungen,
die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 10 dieser Bedingungen.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Haftungsbegrenzung Verzug
9.1
Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit des durch uns oder unseres Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht
zugleich ein anderer der vorbannten Ausnahmefälle vorliegt.
9.2
Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird die Haftung des Kunden wegen
Verzuges für den Schadensersatz neben der Leistung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und für den Schadensersatz
statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher
Aufwendungen) ebenfalls auf insgesamt vertragstypische, vorhersehbaren
Schäden begrenzt.
9.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind -
auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur
Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
zugleich ein weiterer Fall nach Abs. 1 gegeben ist.
9.4 Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Haftungsbegrenzung Unmöglichkeit
10.1
Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit des durch uns oder unseres Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober
Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der vorbannten Ausnahmefälle
vorliegt.
10.2 Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird unser
Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt vertragstypische, vorhersehbare
Schäden begrenzt.
10.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind
- auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur
Leistung - ausgeschlossen. Der Schadensersatz für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich
ein weiterer Fall nach Abs. 1 gegeben ist.
10.4 Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Besondere Bestimmungen zum Rücktritt
Der
Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen
Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der
Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.
12. Rücksendungen
Rücksendungen
haben an die ASSMANN Electronic GmbH, Auf dem Schüffel 3, 58513
Lüdenscheid frei Haus zu erfolgen und werden nur vorbehaltlich unserer
Prüfung angenommen. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes
vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet werden, wenn der Rücksendung
ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA- und die
Kundennummer angegeben sind. Diesen Rücksendungsbegleitschein und die
RMA- Nummer erhält der Kunde auf schriftliche oder telefonische
Anforderung in Lüdenscheid unter Telefon 02351/554-335, Fax
02351/554-554 99 335 oder online unter www.assmann.com. Die Bekanntgabe
der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels
oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. Der Kunde trägt die Gefahr
der Rücksendung einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs.
13. Abtretung
Die
Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen uns aus der
Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung. Diese darf von uns nur verweigert werden, wenn hierfür kein
berechtigten Interesses des Kunden vorliegt.
14. Geheimhaltung
14.1
Gegenstand der Geheimhaltung ist der Schutz von rechtlich geschützten
und/oder vertraulichen Informationen. Der Begriff rechtlich geschützte
und/oder vertrauliche Informationen (nachfolgend: geheime
Informationen) bezieht sich insbesondere auf alle technischen
und wirtschaftlichen Informationen über eine Vertragspartei
und/oder mit dieser Vertragspartei verbundener Unternehmen. Mit
Abschluss dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, sämtliche
vom jeweils anderen Teil erhaltenen geheimen Informationen geheim zu
halten. Geheim zu halten sind insbesondere aber nicht ausschließlich
a)
die zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie beispielsweise sämtliche
Muster, Modelle, Zeichnungen, Spezifikationen, EDV-Daten
über die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, die der empfangenden
Partei entweder mittelbar oder unmittelbar von der anderen Partei
überlassen werden,
b) Informationen anderer Art über die
geschäftliche Tätigkeit der Parteien, wie beispielsweise
Betriebsabläufe, Gesprächsprotokolle oder Vorschläge,
c)
Informationen irgendwelcher Art, die den Parteien während der Laufzeit
dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, wie beispielsweise
die Zusammenarbeit im Allgemeinen, Daten von Arbeitnehmern,
Auftragnehmern, Kunden, Partnern oder Zulieferern, unabhängig davon, ob
diese mittelbar oder unmittelbar, mündlich oder schriftlich auf
Datenträgern, mittels elektronischer Datenübertragung oder in sonstiger
Weise offenbart werden.
14.2 Geheime Informationen dürfen
weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in
sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Diese dürfen nur im Rahmen
der Vertragsgespräche von den Parteien verwendet werden.
14.3 Eine Information ist dann nicht geheim, wenn
a) diese zum Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei nachweislich bereits veröffentlicht waren;
b) diese zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem Dritten nachweislich bereits oder öffentlich bekannt war;
c)
diese dazu führt, dass eine Partei kraft Gesetzes oder
bestandskräftigen Verwaltungsakt verpflichtet ist, diese zu offenbaren,
sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung der anderen Partei unter
Beifügung einer anwaltlichen Stellungnahme, aus der sich die
Verpflichtung ergibt, schriftlich mitgeteilt wird.
14.4
Geheime Informationen sind ausschließlich für vertragsgemäße Zwecke
zu verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nur
denjenigen eigenen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen und deren
Mitarbeitern sowie sonstigen Dritten und deren Mitarbeitern
offengelegt werden, wenn diese mit den betreffenden geheimen
Informationen für vertragsgemäße Zwecke vertraut sein müssen.
14.5
Die Parteien verpflichten sich, die geheimen Informationen nicht
kommerziell zu verwerten oder für eine für die andere Partei im Hinblick
auf deren Wettbewerbsposition oder deren Kundenbeziehungen schädlichen
Zweck zu verwenden.
14.6 Die Weitergabe der geheimen
Informationen an Dritte ist unzulässig. Es sei denn, dass die Parteien
dieser zuvor schriftlich zugestimmt haben.
14.7 Die Parteien
sind berechtigt, die geheimen Informationen an Mitarbeiter,
verbundene Unternehmen und deren Mitarbeiter und externe
Beratungsunternehmen sowie an Banken, die die Transaktion finanzieren,
wenn sichergestellt ist, dass diese ihrerseits vertraglich zur
Verschwiegenheit im Umfang dieser Vereinbarung verpflichtet sind.
14.8
Die Parteien haften für die Einhaltung der in dieser Vereinbarung
genannten Pflichten durch ihre eigenen Mitarbeiter, verbundene
Unternehmen und deren Mitarbeiter sowie von ihnen eingeschaltete
Dritte und deren Mitarbeiter. Dies gilt auch dann, wenn die andere
Partei dieser Weitergabe zuvor schriftlich zugestimmt hat.
14.9
Die Informationsträger, wie z.B. Geräte, Datenträger, Fotos,
Zeichnungen, Informationen, Daten oder sonstige Materialien, die im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauscht werden, verbleiben im
Eigentum der überlassenden Partei.
14.10 Jede Partei wird der
jeweils anderen Partei die zur Verfügung gestellten Informationsträger
und alle Kopien der darin enthaltenen Informationen oder sonstigen
Vervielfältigungen auf Wunsch und auf eigene Kosten der anderen Partei
jederzeit wieder zurückgegeben, insbesondere bei Beendigung des
Vertrages. Ein Zurückbehaltungsrecht daran besteht nicht.
14.11
Ist eine Rückgabe im Einzelfall tatsächlich unmöglich oder handelt es
sich um elektronische Daten sind diese zu zerstören bzw. zu löschen. Die
Zerstörung bzw. Löschung ist zu bestätigen.
14.12 Von der
Herausgabepflicht ausgenommen sind Informationsträger einschließlich
Kopien und sonstigen Vervielfältigungen, die eine Partei von der anderen
Partei gegen Entgelt erworben hat oder die die Partei benötigt, um
Dokumentationspflichten zu erfüllen, die sich aus einer gesonderten
Vereinbarung der Parteien oder aus gesetzlichen Anforderungen
ergeben.
14.13 Zur Herausgabe ist schriftlich aufzufordern.
Nach Eingang der schriftlichen Aufforderung zur Rückgabe ist die
empfangende Partei verpflichtet, dem Herausgabeverlangen binnen drei
Werktagen nachzukommen. Die empfangende Partei ist darüber hinaus
verpflichtet, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere
hinsichtlich der Zerstörung bzw. Löschung in Schrift- oder in Textform
zu bestätigen und nachzuweisen.
14.14 Wir übernehmen keine
Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von uns überlassenen
geheimen Informationen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass wir
die geheimen Informationen selbst von Dritten erhalten haben. Von diesem
Haftungsausschluss bleibt eine etwaige Verantwortung aus einem anderen
Vertragsverhältnis der Parteien, insbesondere anderweitigen Rahmen- oder
Lieferverträgen, unberührt.
14.15 Für jeden Fall einer
Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zur Geheimhaltung ist die
verletzte Partei berechtigt, von der verletzenden Partei eine
Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe von der verletzten Partei nach
billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Billigkeit die verletzende
Partei bei dem zuständigen Gericht gemäß Punkt 18 dieser Vereinbarung
überprüfen lassen kann.
14.16 Unabhängig von der Laufzeit des
Vertrages, dauern die mit diesem Vertrag begründeten
Geheimhaltungspflichten für 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung
an
15. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
15.1
An den Produkten inkl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen,
Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in
der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte der Hersteller /
Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Produkten dürfen
vom Kunden nicht verändert, abgedeckt oder beseitigt werden.
15.2
Der Kunde ist verpflichtet, seine (Dritt-)Kunden auf die vorgenannten
Schutzrechte und Lizenzbedingungen der Hersteller und auf die in den
Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.
15.3
Für Schäden aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte haften wir
nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche
bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüchen Dritter
ausgesetzt sieht.
15.4 In Fällen leichter und grober
Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
16. Einwilligungserklärung Datenschutz
Der
Kunde stimmt zu, dass zum Zwecke der Abwicklung und Rechnungsprüfung
die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des
gesetzlichen Datenschutzes von uns in elektronischen Dateien gespeichert
werden.
17. Verjährung
17.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies
gilt jedoch nicht im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk, Sachen
für Bauwerke); diese unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Jedoch gelten die Bestimmungen dieser Nummer nicht für die Verjährung
des Rückgriffanspruchs des Verkäufers nach § 479 Abs. 2 BGB.
17.2
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang
stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
17.3 Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a.
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes
oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine
Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben.
b.
Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle einer – nicht in
der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer
schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
c. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
17.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
17.5
Soweit nicht anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den
Neubeginn von Fristen unberührt.
17.6 Die vorstehenden
Regelungen gelten entsprechend auch für Schadensersatzansprüche, die
nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist
gilt in diesen Fällen Abs. 1 Satz 1.
17.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
18. Gerichtsstand/Rechtswahl
18.1
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als
ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien Lüdenscheid
vereinbart.
18.2 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt
deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen
Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn diese durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt werden.
19.2 Die authentische Vertragssprache ist deutsch.
19.3
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln davon
unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, sich gemeinsam mit uns auf eine
Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck
der Bestellung zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist.